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In vielen Branchen hält der Fachkräftemangel bereits Einzug. Langfristig ist dieser nur durch eine Personalpolitik zu decken, die auf die betriebsinterne Ausbildung eigener Fachkräfte setzt. Doch in den kommenden Jahren wird es für Unternehmen aufgrund der sinkenden Schulabgängerzahlen eine immer größere Herausforderung, geeignete Auszubildende zu finden. Geben Sie deshalb auch Jugendlichen eine Chance, die schon länger einen Ausbildungsplatz suchen. Denn es lohnt sich auch für Sie - durch den neuen Ausbildungsbonus.
Ausbildungsbonus - was ist das eigentlich? Bei dem Ausbildungsbonus handelt es sich um einen finanziellen Zuschuss, der die Kosten der Ausbildung reduziert. Er wird an Arbeitgeber gezahlt, die für Jugendliche zusätzliche betriebliche Ausbildungsstellen anbieten.Die Höhe des Bonusses richtet sich nach der Höhe der tariflichen oder ortsüblichen Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr. Er beträgt - 4.000 EUR, wenn die Ausbildungsvergütung 500 EUR unterschreitet. - 5.000 EUR, wenn die Vergütung mindestens 500 EUR und weniger als 750 EUR beträgt. - 6.000 EUR, wenn die Vergütung mindestens 750 EUR beträgt.
Wurden bei Abschluss des Ausbildungsvertrages bereits erfolgreich absolvierte Teile der Ausbildung auf die Ausbildungsdauer angerechnet, reduziert sich der Ausbildungsbonus anteilig. Sofern der oder die Auszubildende bereits eine Einstiegsqualifizierung in Ihrem Betrieb absolviert hat, werden die in diesem Zusammenhang gezahlten Zuschüsse ebenfalls angerechnet. Der Ausbildungsbonus wird in zwei Raten ausgezahlt: 50 Prozent erhalten Sie nach Ablauf der Probezeit, weitere 50 Prozent nach der Anmeldung des Auszubildenden/der Auszubildenden zur Abschlussprüfung. Förderfähig sind nur Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Seemannsgesetz oder dem Altenpflegegesetz. Für welche Auszubildenden erhalten Sie den Ausbildungsbonus? 1. Jugendliche ohne Schulabschluss, mit Sonder- oder Hauptschulabschluss Als Arbeitgeber erhalten Sie einen Ausbildungsbonus, wenn Sie zusätzlich Jugendliche ausbilden, die keinen Schulabschluss, einen Sonderschulabschluss oder einen Hauptschulabschluss erreicht haben. Voraussetzung ist, dass sie schon im Vorjahr oder früher die Schule verlassen und sich seither erfolglos um eine Ausbildungsstelle bemüht haben. 2. Sozial benachteiligte oder lernbeeinträchtigte Jugendliche Ein Anspruch auf den Ausbildungsbonus besteht auch bei der zusätzlichen Ausbildung von lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten jungen Menschen, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben. Zusatzangebote: Bei Einstellung von sozial benachteiligten oder lernbeeinträchtigten Auszubildenden können neben dem Ausbildungsbonus auch ausbildungsbegleitende Hilfen in Anspruch genommen werden. Hier erhalten die Jugendlichen bei Problemen in der Ausbildung kostenlos eine individuell zugeschnittene Lernunterstützung. Arbeitgeber mit bis zu 500 Beschäftigten können zudem bei administrativen Aufgaben und der organisatorischen Vorbereitung der Ausbildung für diese Jugendlichen unterstützt werden. 3. Jugendliche mit mind. mittlerem Schulabschluss Für Jugendliche mit einem mittleren Schulabschluss,die seit mindestens einem Jahr einen Ausbildungsplatz suchen oder für Jugendliche mit einem höheren Abschluss, die bereits seit mehr als zwei Jahren einen Ausbildungsplatz suchen, kann im Einzelfall ein Ausbildungsbonus gewährt werden. 4. Jugendliche, deren Ausbildungsbetrieb schließt Wenn Sie Auszubildende einstellen, die ihren Ausbildungsplatz wegen Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des Ausbildungsbetriebes verloren haben, kann ebenfalls ein Ausbildungsbonus gewährt werden. Stichwort "zusätzlicher Ausbildungsplatz" Eine Voraussetzung für die Zahlung des Ausbildungsbonusses ist ein zusätzlicher Ausbildungsplatz. Von einem "zusätzlichen" betrieblichen Ausbildungsplatz spricht man, wenn bei Ausbildungsbeginn die Zahl der Ausbildungsverhältnisse in dem Betrieb durch den neuen Ausbildungsvertrag höher ist, als sie es im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre war. Stichtag für die Zählung der früheren Ausbildungsverhältnisse ist jeweils der 31. Dezember. Die Zusätzlichkeit ist durch eine Bescheinigung der für Ihren Betrieb zuständigen Kammer nachzuweisen. Für den Bereich der Altenpflege wird die Bescheinigung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle ausgestellt. Auf die Zusätzlichkeit kann bei Einstellung von Jugendlichen, die ihren Ausbildungsplatz wegen Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des Ausbildungsbetriebes verloren haben, verzichtet werden. Wichtiger Hinweis Beantragen Sie den Ausbildungsbonus vor Beginn der Ausbildung! Wenden Sie sich dazu einfach an Ihre Agentur für Arbeit. Dort erhalten Sie weitere Informationen und können noch offene Fragen klären. Herausgeber Bundesagentur für Arbeit Marketing August 2009 www.arbeitsagentur.de |